Für jeden mit unseren Kunden (Besteller) abgeschlossenen Vertrag gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1. Unser Angebot ist freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, im Falle des Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme nach dem Angebot.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt und unverzollt sowie zuzüglich der Fracht, des Portos, 3 Prozent Finanzierungskosten auf das Porto und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1. Soweit keine anderen Abmachungen getroffen wurden, sind Zahlungen in Euro, bar und ohne jeden Abzug frei Leimen zu leisten, wobei folgende Fälligkeit vereinbart ist:
a) Porto/Finanzierungskosten sofort nach Erhalt der Porto-Vorabrechnung von Seiten LANG ID; bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen sind die Finanzierungskosten abzugsfähig;
b) Ansonsten 4 Wochen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto;
2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit steht dem Kunden gegenüber fälligen Zahlungen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer Pflichten bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung unsererseits beruht.
Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so können wir uns durch einfach schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
1. Gitterboxen und Europaletten werden bei Lieferung getauscht oder sind innerhalb 3 Monaten ab Lieferung frachtfrei zurückzusenden.
2. Die Gefahr geht spätestens bei beendeter Verladung (auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Verwendung unserer Transportmittel) auf den Besteller über. Ist der Besteller verpflichtet, die Ware selbst abzuholen oder abholen zu lassen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
3. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers durch uns auf dessen Kosten, gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Sind nach Durchführung eines Auftrages Versandmaterialien übrig (Papier, Muster etc.), werden diese kostenpflichtig an den Besteller zurückgesandt. Eine kostenpflichtige Einlagerung bei LANG ID erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Bestellers. Die Gebühren für die Einlagerung betragen pro Palette 8,00 Euro im Monat.
1. Lieferfristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder nicht vor Eingang der Zahlung der Porto-Vorabrechnung und/oder nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
-
Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sowie Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Lagerung der Ware bei uns zu berechnen; als Mindestbetrag können wir in diesem Falle eine Gebühr von 2,00 Euro pro Palette pro angefangene Woche berechnen. Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzuges. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus dem Vertrag bleiben unberührt. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Abnahme der Ware sind wir jedoch auch berechtigt anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern sowie vom Vertrage zurückzutreten und die vereinbarte Gegenleistung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu verlangen.
3. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem Liefervertrag zurückzutreten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus; insbesondere die Zahlung der Vorab-Portorechnung und die Vorlage von Plänen, Mustern etc.
1. Mängel einer Lieferung des Bestellers, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden von LANG ID, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der Besteller auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Eingehende Ware, die der Besteller LANG ID zum Versand übersendet, werden lediglich quantitativ und nicht qualitativ überprüft. Auch insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der Mängelrüge.
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (nach Art V). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel VIII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Bei erfüllungshalber Hingabe von Wechseln, bei Prolongationswechseln oder bei sogenannten Scheck-Wechselgeschäften, dient unser Sicherungsrecht auch zur Sicherung der Wechselforderung bis zur endgültigen Bezahlung der Wechsel.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist, solange das Sicherungsrecht besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig, jede andere Verfügung ist unzulässig. Diese Ermächtigung kann für den Fall des Verzuges des Kunden mit der Begleichung unserer Forderungen sowie dann zurückgenommen werden, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht unwesentlich zu mindern, insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
5. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung an den Gegenständen, die in unserem Sicherungseigentum stehen, an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehender Ziff. 3 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.
Die so auf uns übergegangenen Forderungen treten an die Stelle des jeweiligen Sicherungseigentums; auf sie sind die Regelungen dieses Abschnittes über das Sicherungseigentum entsprechend anwendbar.
6. Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns jederzeit unter den Voraussetzungen vorstehender Ziff. 4 widerrufbar.
7. Wenn wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz würde auf das Geschäft Anwendung finden.
8. Sofern der Wert unserer Sicherungen 10% unserer offenen Forderungen übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben.
9. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder der Pfändung des Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört- Gerichtsstand ist Heidelberg. Ebenso ist Heidelberg Gerichtsstand, wenn der Käufer außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder er seinen Geschäftssitz nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt. Auf den Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Kaufrechts zur Anwendung.
Der Besteller hat LANG ID von allen Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. LANG ID weist den Besteller gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, daß sie über ihn personenbezogene Daten speichert.