Für jeden mit unseren Kunden (Besteller) abgeschlossenen Vertrag
gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten
auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.
1. Unser Angebot ist freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Eine
stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder
fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie
nachträglich schriftlich bestätigt werden.
2. Der
Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung, im Falle des Angebots des Lieferers mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme nach dem Angebot.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt und unverzollt sowie zuzüglich der Fracht, des Portos, 3 Prozent Finanzierungskosten auf das Porto und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1. Soweit keine anderen Abmachungen getroffen wurden, sind
Zahlungen in Euro, bar und ohne jeden Abzug frei Leimen zu
leisten, wobei folgende Fälligkeit vereinbart ist:
a)
Porto/Finanzierungskosten sofort nach Erhalt der
Porto-Vorabrechnung von Seiten LANG ID; bei Zahlung innerhalb von
zehn Tagen sind die Finanzierungskosten abzugsfähig;
b)
Ansonsten 4 Wochen nach Lieferung und Rechnungseingang rein
netto;
2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine
Aufrechnungsmöglichkeit steht dem Kunden gegenüber fälligen
Zahlungen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
3. Ist der Besteller
mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung
unserer Pflichten bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung
aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer
Handlung oder Unterlassung unsererseits beruht.
Zahlt
der Besteller die geschuldete Summe nicht innerhalb einer
angemessenen Frist, so können wir uns durch einfach schriftliche
Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
1. Gitterboxen und Europaletten werden bei Lieferung getauscht
oder sind innerhalb 3 Monaten ab Lieferung frachtfrei
zurückzusenden.
2. Die Gefahr geht spätestens bei
beendeter Verladung (auch bei frachtfreier Lieferung oder bei
Verwendung unserer Transportmittel) auf den Besteller über. Ist
der Besteller verpflichtet, die Ware selbst abzuholen oder abholen
zu lassen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Abholbereitschaft auf den Besteller über. Versandbereit gemeldete
Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch
berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser
Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
3. Die Ware
wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers durch uns auf
dessen Kosten, gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden,
sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.
Sind nach Durchführung eines Auftrages Versandmaterialien übrig
(Papier, Muster etc.), werden diese kostenpflichtig an den
Besteller zurückgesandt. Eine kostenpflichtige Einlagerung bei
LANG ID erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Bestellers. Die
Gebühren für die Einlagerung betragen pro Palette 8,00 Euro im
Monat.
1. Lieferfristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
und/oder nicht vor Eingang der Zahlung der Porto-Vorabrechnung
und/oder nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
-
Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der
Lieferfrist sowie Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitteilen.
2. Wird der Versand
auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, dem
Besteller die Kosten für die Lagerung der Ware bei uns zu
berechnen; als Mindestbetrag können wir in diesem Falle eine
Gebühr von 2,00 Euro pro Palette pro angefangene Woche berechnen.
Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzuges. Dem Besteller ist
jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt
nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist
als die Pauschale.
Zahlungsverpflichtungen des
Bestellers aus dem Vertrag bleiben unberührt. Nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Abnahme der Ware sind
wir jedoch auch berechtigt anderweitig über den Kaufgegenstand zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu
beliefern sowie vom Vertrage zurückzutreten und die vereinbarte
Gegenleistung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu
verlangen.
3. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht
rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach
fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und
die Ware zu liefern oder von dem Liefervertrag zurückzutreten.
4.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus; insbesondere die Zahlung
der Vorab-Portorechnung und die Vorlage von Plänen, Mustern etc.
1. Mängel einer Lieferung des Bestellers, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind, werden von LANG ID, sobald sie nach den
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt
werden, dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit
verzichtet der Besteller auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
2. Eingehende Ware, die der Besteller LANG
ID zum Versand übersendet, werden lediglich quantitativ und nicht
qualitativ überprüft. Auch insoweit verzichtet der Lieferant auf
den Einwand der Mängelrüge.
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen
Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb
der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer -
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit
dem Gefahrübergang (nach Art V). Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat
Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche
des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwen-dungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen uns gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel VIII (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in
diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns
und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus
unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser
Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen
geleistet werden.
2. Bei erfüllungshalber Hingabe von
Wechseln, bei Prolongationswechseln oder bei sogenannten
Scheck-Wechselgeschäften, dient unser Sicherungsrecht auch zur
Sicherung der Wechselforderung bis zur endgültigen Bezahlung der
Wechsel.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware i. S. von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer
steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
1.
4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist, solange
das Sicherungsrecht besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zulässig, jede andere Verfügung ist unzulässig. Diese Ermächtigung
kann für den Fall des Verzuges des Kunden mit der Begleichung
unserer Forderungen sowie dann zurückgenommen werden, wenn uns
Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Kunden nicht unwesentlich zu mindern, insbesondere ist dies der
Fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt wird.
5. Im Falle der Veräußerung des
Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt seine
Kaufpreisforderung an den Gegenständen, die in unserem
Sicherungseigentum stehen, an uns ab. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehender Ziff. 3
haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.
Die
so auf uns übergegangenen Forderungen treten an die Stelle des
jeweiligen Sicherungseigentums; auf sie sind die Regelungen dieses
Abschnittes über das Sicherungseigentum entsprechend anwendbar.
6.
Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist
durch uns jederzeit unter den Voraussetzungen vorstehender Ziff. 4
widerrufbar.
7. Wenn wir unseren Eigentumsvorbehalt
geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, es sei denn, das
Verbraucherkreditgesetz würde auf das Geschäft Anwendung
finden.
8. Sofern der Wert unserer Sicherungen 10%
unserer offenen Forderungen übersteigt, sind wir verpflichtet, auf
Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen
freizugeben.
9. Bei Pflichtverletzung des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zum Rücktritt und
zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in
diesen Handlungen oder der Pfändung des Vorbehaltsware durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört- Gerichtsstand ist Heidelberg. Ebenso ist Heidelberg Gerichtsstand, wenn der Käufer außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder er seinen Geschäftssitz nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt. Auf den Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Kaufrechts zur Anwendung.
Der Besteller hat LANG ID von allen Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere
berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser
Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. LANG
ID weist den Besteller gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf
hin, daß sie über ihn personenbezogene Daten speichert.